HAUSHALTSHILFE
BEI SCHWANGERSCHAFT UND ENTBINDUNG
HAUSHALTSHILFE
BEI SCHWANGERSCHAFT UND ENTBINDUNG
INHALTSVERZEICHNIS
- Definition: Haushaltshilfe nach §38 SGB V
- Haushaltshilfe bei Schwangerschaft
- Mutterschaftsleistungen
- Arbeiten während der Schwangerschaft
- Wie geht es nach der Entbindung weiter?
- Finanzielle Unterstützung für Schwangere
- Kinderbetreuungskosten
- Kostenübernahme der Krankenkassen
- Wann steht mir Hilfe zu?
- Warum benötige ich eine Verschreibung vom Arzt?
- Beantragung einer Haushaltshilfe
- Checkliste: Beantragung einer Haushaltshilfe
- Lassen Sie sich unverbindlich beraten!
Es gibt zahlreiche Situationen, in denen man einmal eine besondere Unterstützung benötigt: Eine plötzliche Krankheit, die Sie oder Ihr Kind betrifft und Sie vorübergehend zu Hause bleiben müssen, eine akute oder stationäre Behandlung, die Sie erschöpft oder körperlich eingeschränkt zurücklässt, oder der Ausfall Ihrer gewohnten Haushaltshilfe. In anderen Fällen müssen Sie sich übergangsweise um die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftige Angehörige kümmern, weil die Kita oder die Tagespflege geschlossen sind.
In all diesen Szenarien kann es schwierig sein, den Haushalt zu führen. Sie haben möglicherweise nicht genügend Zeit oder Energie, um die täglichen Aufgaben wie Kochen, Wäschewaschen, Bügeln und Reinigen zu bewältigen, und niemand anderes kann Ihnen helfen.
Auch Senioren, Alleinstehenden oder Paaren bieten wir unseren Leistungen an und unterstützen Sie kompetent und zuverlässig bei anfallenden Aufgaben im Haushalt.
Nach § 38 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn im Haushalt lebende Kinder unter 12 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige versorgt werden müssen und die Versorgung durch den Versicherten aufgrund einer Krankheit oder eines Klinikaufenthaltes nicht möglich ist. Die Kosten für die Haushaltshilfe werden von der Krankenkasse übernommen, jedoch muss ein Antrag auf Haushaltshilfe gestellt und von einem Arzt begründet werden. Die Höhe und Dauer der Leistungen können je nach individueller Situation und Krankenkasse variieren.
Haben Sie einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, die Ihre Krankenkasse übernimmt? Wenden Sie sich gerne direkt an Grand Care GmbH. Wir beraten und begleiten Sie auf dem weiteren Weg vom Antrag bis zur häuslichen Hilfe.
Zur Zeit bieten wir unsere Dienste im Großraum Frankfurt und Umgebung an.
Unsere 24h-Haushaltshilfen sind hessenweit für Sie verfügbar!
Als werdende Mutter haben Sie einen Anspruch auf häusliche Pflege. Wir greifen Ihnen jederzeit unter die Arme. Unsere Pflegekräfte sowie Haushaltshilfen kümmern sich liebevoll um alle anfallenden Aufgaben.
Wir sind da, wenn Sie uns brauchen. Kurzfristig, im Notfall, bei einem bevorstehenden Ausfall – oder wenn Sie mit uns höchst zufrieden sind, natürlich gern auch langfristig.
Was umfassen die Leistungen?
⦁ Einkaufen von Lebensmittel, Zubereiten der Mahlzeiten
⦁ Waschen der Wäsche
⦁ Reinigungsarbeiten: Aufräumen, Putzen der Wohnung
⦁ Betreuung der – falls vorhanden – im Haushalt lebenden Kinder
Sowohl stundenweise als auch rund um die Uhr – je nach Bedarf!
In all diesen Fällen wenden Sie sich vertrauensvoll an das Team von Grand Care! Denn wir bieten Kinderbetreuung und Haushaltshilfe vor Ort, in den eigenen vier Wänden an! Denn nicht um sonst steht bei uns das Motto: Der Mensch steht im Mittelpunkt!
Bei schweren Schwangerschaftsbeschwerden oder starken Entbindungsfolgen können Sie auch Behandlungspflege beanspruchen.
Unsere Pflegekräfte sowie Haushaltskräfte legen einen großen Wert auf Ihr Vertrauen.
Wir freuen uns Sie mit unseren Dienstleistungen zu begleiten. Unser Ziel ist es, Ihr Familienleben so ruhig und angenehm wie möglich aufrechtzuerhalten.
Lassen Sie sich von uns jetzt KOSTENLOS beraten!
Gemäß § 24c SGB V haben Schwangere Anspruch auf bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Es regelt den Umfang der medizinischen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern nach der Entbindung, einschließlich der notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, Hebammenhilfe, Entbindung in Klinik oder von einer Hebamme betreute Hausgeburt, Still- und Wochenbettbetreuung sowie die medizinische Versorgung des Neugeborenen in den ersten Lebensmonaten.
Die genauen Details können je nach individueller Situation und Krankenkasse variieren.
Ziel ist es, die Gesundheit von Mutter und Kind zu erhalten und bestmöglich zu fördern.
Sind Sie arbeitstätig und schwanger oder stillen ein Kind, gilt für Sie der Mutterschutz, der Sie vor arbeitsbedingten Gefahren und Belastungen schützt.
Während der Schwangerschaft und auch nach der Geburt können Sie Mutterschaftsleistungen bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, um Ihr Einkommen zu sichern auch wenn Sie nach der Geburt nicht arbeiten.
Grundsätzlich ist es als Angestellte sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht erlaubt zu arbeiten.
- Für Selbstständige gilt diese Regelung nicht und es besteht auch kein grundsätzlicher Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hier kann die Krankenkasse weiterhelfen.
- In bestimmten Berufen, die die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährden könnten, dürfen bestimmte Arbeiten möglicherweise bereits früher nicht mehr ausgeübt werden. In diesem Fall benötigen Sie ein Attest für ein individuelles Beschäftigungsverbot.
- Sind Sie derzeit arbeitslos, kann es sich lohnen, einen Minijob anzunehmen, um Ihr monatliches Einkommen zu erhöhen. Dadurch kann sich später auch die Berechnung des Elterngelds positiv auswirken. Allerdings müssen Sie beachten, dass Ihr Verdienst als Minijobber nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Sprechen Sie am besten vor Aufnahme eines Minijobs mit Ihrem Berater beim Amt.
Werdende Mütter mit geringem oder keinem Einkommen haben die Möglichkeit finanzielle Unterstützung während der Schwangerschaft zu erhalten. Welche Zuwendungen Sie genau bekommen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Es gibt verschiedene Optionen und Unterstützungsmaßnahmen, die je nach Bedarf und finanzieller Lage in Anspruch genommen werden können.
- Mutterschaftsgeld: Als erwerbstätige Person erhalten Sie Mutterschaftsgeld in der Zeit des Mutterschutzes, wo Sie nicht arbeiten dürfen, d.h. in den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen in dieser Zeit außerdem eine Lohnfortzahlung.
- Arbeitslosengeld: Sind sie nicht erwerbstätig, können Sie Arbeitslosengeld I oder II (auch Bürgergeld genannt) beantragen.
- Sozialhilfe: Befinden Sie sich in einer finanziellen Notlage und erhalten kein Arbeitslosengeld, können Sie als Schwangere auch Sozialhilfe beantragen.
- Wohngeld: Die Wohngeldstellen in Ihrem Wohnort können Sie bei der Finanzierung Ihrer Wohnung unterstützen, wenn Sie die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen. (Wohngeldrechner des Bundesministeriums: https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html)
- Bundesstiftung Mutter und Kind: Die Bundesstiftung Mutter und Kind bietet unter anderem Unterstützung bei der Finanzierung der Baby-Erstausstattung (Bundesstiftung Mutter und Kind: https://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/bumuki )
- Krankenkassen: In manchen Fällen übernehmen auch Krankenkassen die Kosten für Geburtsvorbereitungskurse. Fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse nach!
Haben Sie ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, welches mit im Haushalt lebt? Dann zahlt Ihre Krankenkasse eine Haushaltshilfe, wenn Sie sich als Mutter oder Vater krankheitsbedingt nicht um Kind und Haushalt kümmern können.
Steuerlicher Berücksichtigung bei der Kinderbetreuung
Es besteht die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich abzusetzen, auch wenn die Kinderbetreuung bzw. Haushaltshilfe in den eigenen vier Wänden erfolgt. Eltern können bis zu zwei Drittel der Betreuungskosten für ihre Kinder unter 14 Jahren pro Jahr und Kind geltend machen, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro.
Wenn das Kind eine Behinderung hat, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, können Sie die Kosten ohne Altersbeschränkung geltend machen. Für Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, gilt die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.
Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen
Seit dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 haben alle Eltern die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 entfielen dabei bisherige Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit oder Krankheit, Behinderung oder Ausbildung eines Elternteils. Allerdings müssen Sie die Kosten für die Kinderbetreuung zur steuerlichen Berücksichtigung durch eine Rechnung sowie einen Kontozahlungsbeleg nachgewiesen werden.
Kosten und Rechnungsstellung
Wir sind mit vielen gesetzlichen Krankenkassen als Vertragspartner tätig und können daher die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen. Die Krankenkassen verrechnen üblicherweise einen Eigenanteil, der sich auf mindestens 5,00 € und höchstens 10 € pro Tag beläuft, aber niemals mehr als 10% des Gesamtrechnungsbetrags ausmacht.
Wenn Sie schwanger sind, sind Sie automatisch von der Zuzahlung befreit. Es gibt jedoch weitere Gründe, die zur Befreiung von der Zuzahlungspflicht führen können, welche von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sind. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer Krankenkasse über die jeweiligen Regelungen.
Die Kosten für unsere Leistungen rechnen wir direkt nach Abschluss der Betreuungskraft oder Haushaltshilfe mit Ihrer Krankenkasse ab. Die Berechnung des Eigenanteils erfolgt separat und wird direkt von Ihrer Krankenkasse durchgeführt.
Bei privater Finanzierung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf, damit wir Ihnen ein individuelles und kostengünstigste Angebot erstellen können.
Bei Schwangerschaft und Entbindung steht Ihnen eine Haushaltshilfe kostenfrei zu. Ist der Grund für die Pflegebürftigkeit anders gelagert, trägt die Schwangere bei Volljährigkeit 10% der täglichen Kosten für eine Haushaltshilfe – mindestens fünf, maximal zehn Euro pro Tag.
Haushaltshilfen sind natürlich für Notsituationen gedacht: Wenn Sie vom Arzt Bettruhe aufgrund einer Risikoschwangerschaft verordnet bekommen haben und sich nicht mehr um den Haushalt oder um Ihre Kinder kümmern können, Ihr Partner berufstätig ist oder Verwandte Sie nicht unterstützen können.
Wichtig: Eine Haushaltshilfe wird nur von den gesetzlichen Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) finanziert und gewährleistet.
Ihr Arzt oder Ärztin beurteilt, ob Sie als Schwangere um sich selbst und Ihr Kind sorgen und Rücksicht nehmen müssen, um sich nicht in Gefahr zu bringen. Beispielsweise können vorzeitige Wehen oder ein verkürzter Gebärmutterhals eine Frühgeburt andeuten, weshalb Bettruhe und Vorsorge verschrieben werden kann. Auch wenn Sie Zwillinge bzw. Mehrlinge erwarten oder bereits ein Kind oder Kinder betreut werden müssem, können Sie eine Haushaltshilfe anfordern.
Wichtig: Fragen Sie vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse an, in welcher Situation die Kosten einer Haushaltshilfe übernommen werden. Bereits wenn Sie sich als Schwangere schonen sollen oder erst wenn der Arzt Bettruhe verordnet? Wie viele Stunden sind notwendig?
Werdende Mütter mit geringem oder keinem Einkommen haben die Möglichkeit finanzielle Unterstützung während der Schwangerschaft zu erhalten. Welche Zuwendungen Sie genau bekommen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Es gibt verschiedene Optionen und Unterstützungsmaßnahmen, die je nach Bedarf und finanzieller Lage in Anspruch genommen werden können.
- Mutterschaftsgeld: Als erwerbstätige Person erhalten Sie Mutterschaftsgeld in der Zeit des Mutterschutzes, wo Sie nicht arbeiten dürfen, d.h. in den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen in dieser Zeit außerdem eine Lohnfortzahlung.
- Arbeitslosengeld: Sind sie nicht erwerbstätig, können Sie Arbeitslosengeld I oder II (auch Bürgergeld genannt) beantragen.
- Sozialhilfe: Befinden Sie sich in einer finanziellen Notlage und erhalten kein Arbeitslosengeld, können Sie als Schwangere auch Sozialhilfe beantragen.
- Wohngeld: Die Wohngeldstellen in Ihrem Wohnort können Sie bei der Finanzierung Ihrer Wohnung unterstützen, wenn Sie die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen. (Wohngeldrechner des Bundesministeriums: https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html)
- Bundesstiftung Mutter und Kind: Die Bundesstiftung Mutter und Kind bietet unter anderem Unterstützung bei der Finanzierung der Baby-Erstausstattung (Bundesstiftung Mutter und Kind: https://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/bumuki)
- Krankenkassen: In manchen Fällen übernehmen auch Krankenkassen die Kosten für Geburtsvorbereitungskurse. Fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse nach!
Wenn Sie eine Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse beantragen möchten, können Sie unsere Checkliste zur Unterstützung nutzen:
1. Bedarf: Feststellung von Bedarf einer Haushaltshilfe aufgrund von Erkrankung oder anderen Umständen
2. Arzt/Diagnostik: Einholen einer ärztliche Bescheinigung/Attest oder Bestätigung zur stationären Aufnahme
3. Krankenkasse: Erforderliche Unterlagen von der Krankenkasse anfordern und den Antrag stellen, per Mail, Fax oder persönlich in der Filiale.
Wichtig: Beachten Sie, dass eine ärztliche Bescheinigung Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags durch die Krankenkasse ist.
4. Grand Care: Nachdem der Antrag bei der Krankenkasse eingegangen ist, können Sie sich an uns, Grand Care GmbH, wenden, um Ihren Bedarf zu besprechen und ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Gemeinsam mit Ihnen wird der notwendige Bedarf ermittelt, der sich an der ärztlichen Bescheinigung orientiert.
Sie erhalten von uns die notwendigen Auftragsunterlagen, welche Sie uns ausgefüllt per Mail oder per Post zurücksenden. Bitte beachten Sie unsere AGB und Datenschutzrichtlinien.
Wir bearbeiten Ihren Antrag und planen unseren Einsatz, während Sie auf die Entscheidung der Krankenkasse warten.
5. Bewilligung des Antrags: Wenn der Antrag durch die Krankenkasse bewilligt wurde, erhalten Sie eine schriftliche Auftragsbestätigung und unsere Betreuungsperson nimmt direkt Kontakt mit Ihnen auf. Wir von Grand Care bleiben während des gesamten Einsatzes Ihr Ansprechpartner!
Wir planen den Einsatz im Rahmen der Kostenübernahme mit einer möglichst hohen Regelmäßigkeit der Leistungserbringung, um Handlungssicherheit und Transparenz für alle Beteiligten zu schaffen. Kontinuität hilft dabei sehr, eine schwierige Situation zu entspannen.
Zusammen besprechen wir, wie und zu welcher Tageszeit wir Sie am besten unterstützen können, woran sich die Betreuungsperson richten kann. Wenn sich während des Einsatzes herausstellt oder andere Umstände auftreten, dass ein anderer Bedarf besteht, können wir natürlich darüber sprechen ggfl. Anpassungen vorzunehmen.
Wichtig zu wissen: Es kann vorkommen, dass das Bewilligungsverfahren der Krankenkasse länger dauert, Sie jedoch dringend Unterstützung benötigen. In diesem Fall kann die Hilfe auf Selbstzahlerbasis gestartet werden und die Abrechnung später mit der Krankenkasse erfolgen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne jederzeit an uns! Wir beraten Sie gerne und finden zusammen eine Lösung!
Mit dem Absenden des Formulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden. Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
* Pflichtfeld